Was passiert mit meinem Kryptodepot im Falle einer Scheidung?

Eine der wenigen positiven Begleiterscheinungen des inzwischen zweijährigen Ausnahmezustands ist, dass mehr (junge) Menschen zu Aktien und Kryptowährungen gefunden haben. Bei vielen stellt sich angesichts der teilweise extrem hohen Renditen zu Recht die Frage, was denn bei Verheirateten im Falle einer Scheidung mit dem eigenen Kryptodepot passiert? Hierzu gibt es heute einen Gastbeitrag von Rechtsanwalt Niklas Clamann. Er ist auf Familienrecht spezialisiert und führt von seiner Kanzlei in Münster aus bundesweit das Verfahren der Online Scheidung durch. Hier stehen dann oftmals auch Konflikte rund um Wertpapierdepots, aber auch Wallets mit Kryptowährungen auf der Tagesordnung.

Nachfolgend nun der Beitrag von Rechtsanwalt Niklas Clamann zum Thema Kryptowährungen. Vielen Dank dafür:

Inhaltsverzeichnis

Kryptowährungen und Scheidung

Kryptowährungen sind eine Neuerscheinung des 21. Jahrhunderts und haben insbesondere in den letzten Jahren einen regelrechten Hype ausgelöst. Der Bitcoin hat als die bisher prominenteste und weltweit marktstärkste unter den Kryptowährungen einigen vorausschauenden Investoren extreme Gewinne beschert. Wer hier frühzeitig investiert hat, erfreut sich an der hohen Wertsteigerung.

Ist die Investition allerdings innerhalb einer Ehe getätigt worden, droht beim Scheitern der Ehe im Falle der Scheidung der Verlust großer Teile dieser Gewinne. Schuld daran ist der sogenannte Zugewinnausgleich, der als Folgesache einer Ehescheidung von beiden Ehegatten beantragt werden kann.

Was bedeutet Zugewinnausgleich?

Mit der Heirat treten beide Ehegatten automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Das bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben und jeder Ehegatte sein Vermögen alleine verwaltet. Kommt es zur Ehescheidung, kann jeder Ehegatte die Durchführung eines Zugewinnausgleichs beantragen. Beim Verfahren des Zugewinnausgleichs wird der von den Ehegatten während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn, also sämtliches in dieser Zeit hinzugewonnenes Vermögen, zum Ende der Ehe ausgeglichen.

Um den Zugewinn der jeweiligen Ehegatten zu berechnen, wird an zwei Zeitpunkte angeknüpft. Das Datum der Eheschließung gibt den Anfangszeitpunkt. Endzeitpunkt ist das Datum, an dem der Scheidungsantrag dem Ehegatten, der die Scheidung nicht beantragt hat, vom Gericht zugestellt wird. Zu beiden Zeitpunkten wird das gesamte vorhandene Vermögen der jeweiligen Ehegatten zusammengerechnet.

Zum Vermögen zählen beispielsweise Bankguthaben, Bargeld, Immobilien, Firmen, Wertpapiere, Versicherungen, Luxusgüter und eben auch Kryptowährungen. Die Differenz zwischen dem am Anfangszeitpunkt und Endzeitpunkt vorhandenen Vermögen ist der Zugewinn.

Dazu ein stark vereinfachtes Beispiel: Ehegatte A hatte zum Datum der Heirat 5.000,00 € Kontoguthaben, einen PKW im Wert von 2.000,00 € und verfügte ansonsten über kein Vermögen. An dem Tag, an dem Ehegatte A der Scheidungsantrag zugestellt wird, hat Ehegatte A 10.000,00 € Kontoguthaben, Wertpapiere im Wert von 7.000,00 € und besitzt keinen PKW mehr.

Das Anfangsvermögen von Ehegatte A beträgt in diesem Fall 7.000,00 €, das Endvermögen 17.000,00 €. Ehegatte A hat damit während der Ehezeit einen Zugewinn in Höhe von 10.000,00 € erwirtschaftet.

Wertgewinn bei Wertpapieren und Kryptos

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs findet nun, wie es der Name bereits verrät, ein Ausgleich des von den Ehegatten jeweils erwirtschafteten Zugewinns statt. Dazu wird zunächst die Differenz des Zugewinns beider Ehegatten berechnet. Dieser Betrag wird dann hälftig geteilt und an den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn überwiesen. Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass beide Ehegatten zum Ende der Ehe einen Zugewinn in gleicher Höhe erhalten.

Erneut ein stark vereinfachtes Beispiel:

Der von Ehegatte B während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn beträgt nach Berechnung der Differenz zwischen Anfangs- und Endzeitpunkt 5.000,00 €. Damit übersteigt der von Ehegatte A während der Ehezeit erwirtschaftete Zugewinn den des Ehegatten B um 5.000,00 €. Daher hat Ehegatte A eine Ausgleichszahlung an Ehegatte B in Höhe der Hälfte der Differenz, also in Höhe von 2.500,00 €, zu leisten.

Damit verbleibt für Ehegatte A, nachdem er von seinem Zugewinn in Höhe von 10.000,00 € nunmehr 2.500,00 € abgegeben hat, noch ein Zugewinn in Höhe von 7.500,00 €. Ehegatte B hat zu seinem Zugewinn in Höhe von 5.000,00 € eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.500,00 € erhalten und hat daher nunmehr ebenfalls einen Zugewinn in Höhe von 7.500,00 €.

Auch Kryptowährungen werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt

Wie im oben aufgeführten Beispiel bereits ersichtlich, werden auch Kryptowährungen zum für den Zugewinnausgleich relevanten Vermögen hinzugerechnet. Allerdings ist es nicht die reine Investition, die einen Zugewinn darstellt. Die Wertsteigerung, die die Kryptowährung erfahren kann, zählt als Zugewinn. Steigt beispielsweise der Bitcoin und ich habe vor oder während der Ehe investiert, muss ich mir den gesamten Gewinn als Zugewinn anrechnen lassen.

Mache ich durch meine Investition beispielsweise in Bitcoin jedoch Verluste, ist der von mir während der Ehezeit zum Preis von 63.000,00 € erworbene Bitcoin also zum Endzeitpunkt nur noch 43.000,00 € wert, so sind mir diese 20.000,00 € Verlust von einem eventuell ansonsten erwirtschafteten Zugewinn im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs abzuziehen.

Sicherung des Kryptodepots durch Ehevertrag

Tatsächlich findet der Zugewinnausgleich entgegen der weit verbreiteten Ansicht, nach der bei jeder Scheidung immer auch das Vermögen beider Ehegatten aufgeteilt wird, tatsächlich nur statt, wenn dies einer der beiden Ehegatten beantragt. Ansonsten, wenn ein solcher Antrag unterbleibt und kein Anwalt mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchführung des Zugewinnausgleichs beauftragt wird, behält bei einer bestehenden Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte auch im Falle einer Scheidung sein Vermögen und es findet keine Aufteilung statt.

Im Gegensatz zum Versorgungsausgleich, also dem Ausgleich der von den Ehegatten während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche, findet der Zugewinnausgleich also nicht automatisch mit der Scheidung statt. Wird ein Zugewinnausgleich nicht beantragt, weil beispielsweise beide Ehegatten trotz Scheidung nach wie vor ein gutes Verhältnis pflegen und keine Ansprüche an den jeweils anderen stellen wollen, können also auch die erworbenen Kryptowährungen trotz Wertsteigerung in voller Höhe behalten werden.

Eine zusätzliche Absicherung können ein notarieller Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung darstellen, in denen die Durchführung des Zugewinnausgleichs für den Fall der Ehescheidung entweder modifiziert oder ganz ausgeschlossen wird. Eine alternative Methode zur Modifizierung oder zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs stellt ein gerichtlicher Vergleich dar.

Um einen solchen Vergleich schließen zu können, müssen allerdings beide Ehegatten im Ehescheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein. Durch eine Modifikation könnte beispielsweise vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich im Falle einer Ehescheidung zwar durchgeführt wird, sämtliche Kryptowährungen dabei jedoch unberücksichtigt bleiben sollen.

Lässt sich das Kryptodepot im Falle einer Scheidung verstecken?

Leider ist das Verhältnis zwischen den Ehegatten in den wenigsten Fällen trotz Scheidung noch so intakt, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden kann. Wer nicht in Form eines Ehevertrags vorgesorgt hat, muss sich also ernsthafte Sorgen um sein Kryptodepot machen. Da könnte kurzerhand die Idee aufkommen, das Depot einfach im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs vor dem Ehegatten zu verstecken.

Diesem Verlangen sollte jedoch keinesfalls nachgegangen werden. Macht ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens seinen gesetzlich festgestellten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Vermögens geltend, so hat der beanspruchte Ehegatte sein gesamtes Vermögen offenzulegen.

Verschweigt ein Ehegatte dabei Teile seines Vermögens, begeht er Prozessbetrug. Damit macht er sich unter Umständen strafbar.

Weitere Informationen zur Online-Scheidung und Kryptowährungen bei Scheidungen findest du dann wie gesagt auf der Homepage von Niklas Clamann.

Fazit:

Kryptowährungen boomten in den letzten Jahren enorm. Das ging zum Teil so weit, dass sogar manch Einer es mit ihnen bis zum Millionär gebracht hat. Wenn es blöd läuft und Derjenige sich dann scheiden lassen lässt, kann es durchaus zu ernsthaften Problemen führen. Insbesondere dann, wenn die Trennung wenig einvernehmlich abläuft und der andere Partner nur wenig bis kaum an Vermögen während der Ehezeit zugelegt hat (Schwangerschaft, Halbtagsjob, schlechter bezahlt, unsinniger Konsum etc.).

Man stelle sich nur das Beispiel vor, wenn man mit geringem Einsatz beispielsweise tatsächlich aus 5.000 Euro (Start der Ehe) es mit dem Bitcoin auf 500.000 Euro Vermögen gebracht hat. 495.000 Euro Zugewinn stehen hier womöglich nur einem verhältnismäßig kleinen Zugewinn des anderen Partners gegenüber. Die Rechnungen im Beitrag zeigen wo die Reise dann hingehen kann.

Der Krypto-Besitzer müsste hier dann theoretisch – nach erfolgtem Antrag der Gegenseite wie wir gelernt haben – seinen Ex-Ehepartner eine sechsstellige Summe auszahlen!!! Ein Ehevertrag könnte in so einem – zugegebenermaßen recht extremen – Beispiel also durchaus Sinn machen. Für mich jedenfalls war das Thema eine sehr interessante Exkursion, die durchaus zum Nachdenken anregt.

Hast du bereits Erfahrungen mit einem Zugewinnausgleich gemacht? Vielleicht sogar hinsichtlich Bitcoin?

2 Kommentare

  1. naja, Kryptos sind halt Vermögensgegenstände wie alles andere auch. Und dazu noch liquide. Stell dir mal vor, du hast während der Ehe eine GmbH gegründet (einsatz 12.000€), eine richtig gute Idee gehabt und die ausgebaut. Und pünktlich zur Scheidung bietet dir jemand an, diese für 1,X Mio zu kaufen. Plötzlich hast du über ne Mio Vermögenszugewinn und bist dadurch gezwungen zu verkaufen, weil du das Geld für den Ausgleich brauchst..

    Mit der Ehe werden beide Partner zu einem „Finanzsubjekt“. Da investiert dann nicht Ehepartner A in Kryptos und Ehepartner B nicht, sondern Eheleute AB haben einen Teil ihres Gesamtvermögens in Kryptos. Und damit stehen dann beiden hälftig die Gewinne zu.
    Wer das nicht will kann ja zu Beginn eine Gütertrennung vereinbaren.

    Und man stelle sich mal vor, man hat es von 5.000 Euro in BTC zu 500.000 Euro gebracht und ärgert sich mehr darüber 247.500 Euro abzugeben, als darüber 247.500 Euro Gewinn zu haben…

    1. Sehr guter Punkt mit dem Unternehmen bzw. einer Selbstständigkeit während einer Ehe. Habe ich selbst im Bekanntenkreis mitbekommen. Dort wäre beinahe die Firma draufgegangen, nur um in der nachehelichen Schlammschlacht den Ex-Partner auszahlen zu können. Vorsicht ist hier definitiv besser als Nachsicht!

      LG

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert